Der nach Deutschland zurück­ge­kehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorge­schlagen, dass es ganze wolfs­freie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzel­tier­be­zogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein „ernster“ Schaden von Weide­tier­haltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG reali­siert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finni­schen Gerichts, das in einer jagdrecht­lichen Angele­genheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richt­linie an die Luxem­burger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedin­gungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdif­fe­ren­zierte Entscheidung getroffen, die an Entnah­me­ent­schei­dungen hohe Anfor­de­rungen stellen. Klarge­stellt wurde im Sinne von Weide­tier­haltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfs­be­stände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unter­stellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusam­menhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die „bestands­pfle­gende“ Jagd erfor­derlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumen­ta­ti­ons­aufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorge­stellt hat. Überdies darf der Erhal­tungs­zu­stand der Gesamt­po­pu­lation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudel­be­zogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfs­freien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so reali­sierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landes­re­gie­rungen wohl mehr für eine Verbes­serung des Herden­schutzes tun, der die Landwirte andern­falls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artge­rechte Weide­haltung will, muss hier nachbessern.

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