Dass Natur­schutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windener­gie­an­lagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Arten­vielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fleder­mäuse in vielen einzelnen Fällen die Stand­ortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energie­wende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entschei­dungen an zwischen Inter­essen an Biodi­ver­sität und Klimaschutz.

Eine gar nicht so unähn­liche Kollision von berech­tigten Inter­essen gibt es auch zwischen Natur­schutz und der Natur­nutzung durch Erholungs­su­chende. Ein Beispiel dafür sind Befah­rungs­verbote und ‑regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessi­sches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschau­lichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutz­ge­biets­ver­ordnung für das Landschafts­schutz­gebiet „Auenverbund Wetterau“ vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasser­fahr­zeugen aller Art.

Geklagt hatten dagegen der Hessische Landes­ka­nu­verband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvoll­ziehbar. Unter anderem ist der Fluss norma­ler­weise tief genug, so dass organi­sierte, geschulte Paddler Grund­be­rüh­rungen vermeiden können, die für den Fisch­laich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvoll­ziehbar, dass Sport­angler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.

Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrecht­erhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfah­renen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kolli­dieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allge­meine Handlungs­freiheit berufen. Die Ausübung des Fische­rei­rechts beruht dagegen auf dem Grund­ei­gentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertrag­liche Regelungen über den Natur­schutz treffen lassen.

Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organi­sierte, geschulte Paddler vom Befah­rens­verbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwil­liger Verein­ba­rungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzug­würdig. So wie die Verordnung ausge­staltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbe­reich brütenden Vögel.