Schlechte Neuig­keiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energie­ver­sorgung Offenbach (EVO) und die Energie­ver­sorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwär­me­ver­sorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standard­vertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV geändert. Norma­ler­weise bedarf es im Zivil­recht für wirksame Vertrags­än­de­rungen überein­stim­mender Willens­er­klä­rungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwär­me­lie­fer­vertrag wirksam abzuändern. Im Massen­ge­schäft der Fernwärme ist dies aber nicht prakti­kabel. Schließlich versorgen Fernwär­me­ver­sorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV vor, dass Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen durch öffent­liche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versor­gungs­be­din­gungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertrags­über­ar­beitung insbe­sondere die Preis­gleit­klausel moder­ni­siert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Überein­stimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versor­gungs­be­din­gungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preis­klauseln zu formu­lieren. Gleichwohl, das Landge­richt (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preis­gleitung überra­schen­der­weise als proble­ma­tisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erheb­liche Schwächen aufwies. Unter anderem bemän­gelte das Gericht die unzurei­chende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versor­ger­seite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV, der die Änderung per Veröf­fent­li­chung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausge­rechnet auf die aller­zen­tralste Versor­gungs­be­dingung, nämlich den Preis und die Preis­gleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröf­fent­lichten Gründen ergeben. Die Konse­quenzen einer solchen Recht­spre­chung wären jedoch weitreichend:
Unter­nehmen müsste bei jeder Preis­klau­se­län­derung jedem einzelnen Kunden eine Unter­schrift abbringen. Wegen des oft schlep­penden Rücklaufs ist damit ein erheb­licher Aufwand zu erwarten, um die Vertrags­än­de­rungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwär­me­preise durch­schlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit klein­räu­migen Lösungen stehen.
Sollte diese Recht­spre­chung sich durch­setzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetz­geber gefragt ist, klarzu­stellen, dass die bisherige Praxis der Versor­gungs­wirt­schaft auch künftig auf sicherem Boden steht.