Wieder einmal steht die besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) unter Beschuss. Frau Dr. Julia Verlinden, die energie­po­li­tische Sprecherin der Fraktion Die Grünen fordert, der Kreis der begüns­tigten Unter­nehmen müsse einge­schränkt werden. Wenn für ein Fünftel des gesamten deutschen Strom­ver­brauchs eine Ausnahme gelte, dann sei das zu viel.

Doch worum geht es eigentlich bei dieser Ausnahme?

Bekanntlich wird die Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser gefördert. In der Vergan­genheit erhielten solche Anlagen durchweg eine Garan­tie­ver­gütung für 20 Jahre. Heute ist dies nur noch ausnahms­weise der Fall. In aller Regel werden die so erzeugten Strom heute regulär vermarktet und nur durch einen Zuschlag gefördert. Die Zahlungen zur Förderung werden aus einem zentralen Konto geleistet, das alle Letzt­ver­braucher über eine Umlage füllen. Derzeit beträgt diese Umlage 6,79 Cent pro kWh.

Die von Frau Verlinden gegei­ßelte Ausnahme beruht auf den §§ 63 EEG 2017 ff. Hiernach müssen bestimmte als strom­kos­ten­in­tensiv einge­stufte Branchen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Die Strom­kos­ten­in­ten­sität bezeichnet dabei das Verhältnis der Strom­kosten zum arith­me­ti­schen Mittel der Brutto­wert­schöpfung in den letzten drei abgeschlos­senen Geschäfts­jahren des Unternehmens.

Die EEG-Umlage wird für die Betrof­fenen der Höhe nach begrenzt. Bis einschließlich 1 GWh gilt dies jedoch nicht. Hier gilt ein Selbst­behalt, für den die Industrie auch nicht weniger zahlt als jeder von uns daheim. Bei den 1 GWh überstei­genden Mengen wird diffe­ren­ziert. Unter­nehmen, die besonders strom­kos­ten­in­tensiv sind, zahlen weniger als solche, bei denen die Strom­kos­ten­in­ten­sität hoch, aber eben nicht genauso hoch ist. Hier enthält das EEG 2017 zwei Listen in Anlage 4, die Branchen aufführen, von denen man weiß, dass sie besonders hohe Strom­kosten tragen. Es gelten dabei sowohl Höchst­grenzen, als auch eine Unter­grenze. Ob ein Unter­nehmen die Kriterien erfüllt, testiert erst ein Wirtschafts­prüfer, dann prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) die alljährlich zum 30.06. einge­henden Anträge.

Doch bei aller Diffe­ren­zierung nach Branchen: warum wird die Industrie überhaupt bevor­teilt? Grund für die Erleich­te­rungen sind die unter­schied­lichen Belas­tungen von Unter­nehmen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb. Denn in vielen Ländern, in denen die Wettbe­werber der strom­in­ten­siven Industrie ansässig sind, existieren keine vergleich­baren Belas­tungen. Gerade bei Unter­nehmen, deren Produk­ti­ons­kosten stark von den Strom­kosten abhängen, würde sich eine volle EEG Umlage als echter Hemmschuh oder gar als absolutes Produk­ti­ons­hin­dernis erweisen.

Natürlich ist eine Überför­derung stets auszu­schließen. Hierüber wacht – schließlich handelt es sich um Beihilfen – die Europäische Kommission. Doch anders als Frau Dr. Verlinden meint, profi­tiert die Industrie von der besAR nicht auf Kosten der Verbraucher. Denn diese sind ja nicht nur Strom­kunden. Sie profi­tieren auch als Arbeit­nehmer und Bürger von einer leistungs­fä­higen Industrie.