Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral infor­miert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungs­willig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preis­ver­gleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unter­nehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versi­che­rungen oder Bestat­tungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsu­menten leben können, müssen sie die Erwar­tungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbe­platt­formen einer­seits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbe­trei­benden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrau­chern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegen­über­stellung aller überhaupt für sie verfüg­baren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrau­cher­er­wartung und Realität hat inzwi­schen zu mehreren gericht­lichen Verfahren geführt. Grund­legend hat der Bundes­ge­richtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Infor­mation, dass ein Preis­ver­gleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertrags­ab­schlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesent­lichen Infor­ma­tionen gehört, die dem Verbraucher nicht vorent­halten werden dürfen. Damals ging es um ein Preis­ver­gleichs­portal für Bestat­tungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommen­tiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegen­wärtig vor allem die Versi­che­rungs­makler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landge­richt (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verur­teilt, weil die Infor­mation, dass Check24 Provi­sionen erhält, zu spät erfolgt, also mögli­cher­weise eben erst dann, wenn die unlautere Beein­flussung des Verbrau­chers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungs­gelder sind Zahlungen an die Staats­kasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gericht­lichen Verur­teilung zur Unter­lassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungs­gelder bzw. ersatz­weise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Mögli­cher­weise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundes­kar­tellamt sich die Vergleichs­portale kritisch anschaut, hoffen Unter­nehmen auch in der Energie­wirt­schaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiter­führend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Strom­ta­rif­ver­gleichs­portale – Eine wettbe­werbs­recht­liche Unter­su­chung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energie­wirt­schaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Beleg­ex­em­plare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)