Ausgerechnet Bananen: Das Antragsverfahren CO2 läuft
Verwaltungshandeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbstverständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antragsverfahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetzliche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für das Antragsverfahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetzgeber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ändern. Und die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:
Und was ist eigentlich mit der EU Zuteilungsverordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brandneuen Leitfaden 2 vom Gründonnerstag (!) von der EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zuteilungszeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nicht
Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?
Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veranstaltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Osterferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).
Landgericht Düsseldorf weist Befangenheitsanträge in Schadenersatzklagen gegen Stromio GmbH und gas.de Versorgungsgesellschaft mbH zurück
Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich in fünf Schadenersatzklagen gegen die Stromio GmbH und vier Klageverfahren gegen die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die insgesamt neun Befangenheitsanträge der beiden Beklagten gegen die Zivilkammer 14d des Landgerichts zurückgewiesen.Über diese Befangenheitsanträge hatten wir hier bereits schon einmal berichtet.
Die Klagen, die Schadenersatzforderungen von ehemaligen Kunden der beiden Versorger wegen unberechtigter Vertragskündigungen zum Gegenstand haben, sind Teil der Auseinandersetzung, die die Rechte der Verbraucher und die rechtlichen Verpflichtungen von Energieversorgungsunternehmen betrifft.
Die Befangenheitsanträge wurden am 21. Februar 2024 gestellt, um die für den 22. Februar 2024 angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zur Aufhebung zu bringen. Die Beklagten argumentierten, dass die beteiligten Richter möglicherweise nicht die erforderliche Neutralität und Unparteilichkeit aufweisen würden, um die Verfahren fair zu leiten und stützten sich auf die zuvor vom Landgericht erlassenen umfassenden Hinweisbeschlüsse zur Rechtslage.
Das Landgericht Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um die Befangenheit der Richter anzunehmen. Die Ablehnung der Befangenheitsanträge markiert einen wichtigen Schritt in diesen rechtlichen Auseinandersetzungen und bestätigt die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz.
Die Kläger haben behauptet, dass sie aufgrund unberechtigter Vertragskündigungen durch die Beklagten finanzielle Schäden erlitten haben. Diese Klagen werfen wichtige Fragen hinsichtlich der Vertragsfreiheit, der Transparenz von Vertragsbedingungen und der Rechte von Verbrauchern auf. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, die Befangenheitsanträge abzulehnen, ermöglicht es nun, dass die Verfahren fortgesetzt werden können.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Fälle vor dem Landgericht Düsseldorf weitergehen werden und welche Auswirkungen sie auf die Rechtsprechung im Bereich der Energieversorgung haben könnten.
(Christian Dümke)
Der Ring in Zeiten der Energiekrise: Filzer statt Feuer?
Zugegeben: An Richard Wagner und seiner Musik scheiden sich die Geister. Sehr sympathisch ist er wohl nicht gewesen. Es gibt zudem sicherlich einige Menschen, die beim schieren Ausmaß des Bühnenfestspiels „Der Ring des Nibelungen“ (vier Opern mit insgesamt 14 bis 15,5 Stunden Aufführungsdauer) verzweifeln, Abscheu vor ausufernden Alliterations-Aneinanderreihungen empfinden, und schon in der (nicht vorhandenen) Pause im Rheingold fluchtartig die Oper verlassen oder aufgrund der Erschöpfung durch Überfrachtung bereits während des „Sturms“ zu Beginn der Walküre einschlafen (alles schon erlebt).
Den „Walkürenritt“, jenes donnernde Orchestervorspiel zum dritten Akt der Walküre, (also Teil zwei von vier), kennt indes jeder. Woody Allen sagte einmal „Immer, wenn ich Wagner höre, spüre ich den inneren Drang, in Polen einmarschieren zu müssen“. Auf der anderen Seite gibt es im Opernbetrieb nichts Vergleichbares, dessen Musik so bewegen und begeistern kann und das an die schiere Wucht und Komplexität der Tetralogie heranreicht. Vielleicht sind dies auch Aspekte, die Juristen an dem Werk faszinieren. Zumindest bringt man als Jurist ausreichend „Sitzfleisch“ mit, dauert selbst die längste der vier Opern nicht einmal so lang wie eine Examensklausur.
Zu Ostern ist es in Berlin an der Staatsoper Berlin wieder soweit. Im Rahmen der Feststage 2024 gibt es ihn: Den „Ring“. Ein Zyklus ist schon durch, Ostersamstag kommt der Siegfried vom zweiten Durchlauf mit einem großartigen Andreas Schlager als Siegfried einem überragenden Tomasz Konieczny als Wanderer (absolut fantastisch war er auch in der Walküre) und als donnernde Brünnhilde: Anja Kampe.
Was war bisher geschehen? Rechtlich gesehen war der „Raub“ des Rheingolds (Teil 1) gar keiner, sondern nur ein einfacher Diebstahl, einer erst durch den Nibelungen Alberich (spektakulär: Johannes Martin Kränzle) beweglich gemachten Sache. Am „Ring“ indes hat Alberich durch Umgestaltung des Goldes Eigentum erworben und dieses auch nicht mehr verloren, so dass die Tetralogie völlig zutreffend „Ring des Nibelungen“ heißt.
Bei einem Umweltrechtler hinterlässt der „Ring“ jedoch immer wieder Fragen. So erscheint schon die Errichtung des gigantischen, nicht privilegierten Palastkomplexes Walhall (und an der Staatsoper das Forschungszentrum „E.S.C.H.E.“ mit seinen diversen Versuchsanordnungen) im Außenbereich wohl problematisch. Eine Regenbogenbrücke wird sich zudem wohl kaum als ausreichende Erschließung qualifizieren lassen. Für gewöhnlich zeigt sich in der Götterdämmerung beim Weltenbrand für Walhall, wie wichtig ordnungsgemäßer Brandschutz gewesen wäre. Bedurfte der Riese Fafner für die Ablagerung des Horts in der Waldmitte (FFH?) nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung? Gleiches gilt wohl auch für das „bräutliche Feuer“, das die schlummernd auf Siegfried wartende Brünnhilde (er ist übrigens ihr Neffe) umgab, gerade im Lichte der 44. BImSchV. Zumal eine Dauerbefeuerung (Gas? Kohle? Biomasse?) sicherlich ohne Weiteres auch emissionshandelsrechtlich schwierig ist. Vielleicht waren in Wotans Speer auch Emissionszertifikate-Runen geschnitzt, als er damit Loge bannte? Doch nicht so in Berlin: In der oft spannenden, manchmal großartigen, dann aber auch arg kargen Inszenierung von Dmitri Tcherniakov an der Staatsoper bleibt der Ofen kalt: Das Feuer wird durch Handbewegungen dargestellt oder mit dem Filzmarker auf Hörsaalbestuhlung und Fensterscheiben gemalt. Nur als Siegfried seine Spielsachen verbrennt und damit wohl seine Mannwerdung signalisiert, lodert echtes Feuer auf, sodass man an die Werte der 1. BImSchV denken (und husten) muss. Es gleißt und flammt jedoch aus dem Graben (unglaublich sauber und klar: Philippe Jordan) und von der Bühne, dass man zwischen warmem Schauer und Gänsehaut changiert. Falls Sie nun gar nichts verstanden haben sich nun fragen „Häh? Worum geht es eigentlich?“: Gehen Sie hin! Es gibt noch Karten! Und in Berlin heißt es 2024: Nach dem „Ring“ ist vor dem „Ring“. An der Deutschen Oper Berlin geht es dann schon im Mai mit drei Zyklen (Inszenierung Stefan Herheim) weiter. (für Sie mit dabei: Dirk Buchsteiner)
Schulstraßen: Von Klein an auf großem Fuß
Autofahren sei „Männersache“, hieß es in den 1970er Jahren, als ich selbst klein war. Insgesamt war eine aktive Rolle im Verkehr die Domäne Erwachsener. Als Kinder bekamen wir „Verkehrserziehung“. Es gab neongelbe Mützen, die wir schon damals hässlich fanden. Und es gab ein Absperrgitter vor der Schule und Schülerlotsen: Wir mussten brav warten, bis Eltern und Lehrer gefahren waren. Als erwachsener Mann habe ich nun immer noch kein eigenes Auto, konnte dafür aber im Auftrag von Kidical Mass Aktionsbündnis, dem VCD und dem Deutschen Kinderhilfswerk ein Rechtsgutachten schreiben: Über die Freigabe von „Schulstraßen“ für Kinder. Doch was ist das, eine Schulstraße? Wie lässt sie sich rechtssicher begründen?
Schulstraßen wurden zunächst in Frankreich, Österreich und Italien konzipiert. Inzwischen ist die Idee auch in Deutschland angekommen. Es handelt sich um Straßenabschnitte oder Straßen im Umfeld von Schulen, die zumindest zu bestimmten Zeiten ganz dem Fuß- und Fahrradverkehr gewidmet sind. In Österreich gibt es für Schulstraßen sogar ein offizielles Verkehrszeichen, nachdem 2022 eine neue Vorschrift, der § 76d in die Österreichische StVO aufgenommen wurde.
In Deutschland dagegen müssen die Verkehrsbehörden mit dem altbekannt-berüchtigten eingeschränkten Möglichkeiten arbeiten, die das Straßenrecht und das Straßenverkehrsrecht so zur Verfügung stellt. Es muss jedoch in einer Straße nicht immer erst zu schweren Verkehrsunfällen gekommen sein, damit die Einrichtung einer Schulstraße möglich ist. Denn das Straßenrecht bietet einige Möglichkeiten.
Anders als das Straßenverkehrsrecht ist das Straßenrecht Ländersache. Während das Straßenverkehrsrecht regelt, wie eine Straße genutzt wird, also mit welcher Geschwindigkeit, mit welchen Vorrangregeln usw., regelt das Straßenrecht, ob ein Teil des öffentlichen Raums überhaupt als Straße für den Verkehr genutzt werden kann.
Diese Funktionszuschreibung ist Inhalt der sogenannten Widmung. Das Straßenrecht kann die Straße auch nur für bestimmte Verkehrsarten freigeben, etwa im Fall einer Fußgängerzone oder einer reinen Fahrradstraße. Dies passiert in der Regel durch eine sogenannte Teileinziehung.
Für Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht gelten unterschiedliche Voraussetzungen: Das Straßenverkehrsrecht knüpft an eine konkrete und in der Regel überdurchschnittlich wahrscheinliche Gefahr im Verkehr an. Typischerweise wird eine Häufung von Verkehrsunfällen verlangt, die sich in der Statistik niedergeschlagen hat: Für Kinder und ihre Eltern keine schöne Perspektive, dass erst etwas passiert sein muss.
Ganz zwingend ist das nicht. Denn eine verkehrsrechtliche Gefahr kann auch in der Behinderung der Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. Das wird bisher zumindest dann anerkannt, wenn es um Kraftfahrzeugverkehr geht. In der StVO steht das so nicht, da ist allgemein von Verkehr die Rede.
Insofern könnte man auch argumentieren, dass Kinder auch Rechte auf Mobilität und Leichtigkeit des von ihnen beanspruchten Fuß- und Radverkehrs haben. Bisher findet diese Argumentation jedoch nur selten Resonanz bei Behörden und Gerichten.
Als Alternative bleibt das Straßenrecht. Mit einer Teileinziehung kann eine Straße nicht nur dauerhaft zu einer Fußgängerzone oder Fahrradstraße gemacht werden. Diese straßenrechtliche teilweise Entwidmung hat gegenüber straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen den Vorteil, dass keine Gefahrenlage begründet werden muss. So kann etwa die Einrichtung einer Fußgängerzone durch eine Teileinziehung mit überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls begründet werden.
Grund des öffentlichen Wohls kann vieles sein: Neben genuin verkehrsrechtlichen Belan-gen, etwa die Sicherheit und Leichtigkeit eines kindgerechten Verkehrs auch gesundheitliche, psychische und soziale Aspekte: Denn der eigenständige Weg zur Schule trägt zur motorischen Entwicklung bei, gibt den Kindern ein Gefühl der Selbstwirksamkeit und – wenn sie mit Klassenkamerad*innen unterwegs sind, der gemeinsame Verantwortung.
Durch die Teileinziehung kann eine Straße auch zeitlich limitiert auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden: Konkret gesagt kann die Straße zu den Hol- und Bringzeiten der Schüler zu Schulanfang und ‑ende für den Fuß- und Radverkehr teileingezogen werden. Dass diese zeitliche beschränkte Sperrung möglich ist, geht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetzes hervor, wo von der „nach-träglichen Beschränkung der Widmung auf bestimmte „Benutzungsarten, ‑zwecken und ‑zeiten“ die Rede ist. Alles andere wäre auch widersprüchlich, denn wenn eine dauerhafte Sperrung für Kfz rechtlich zulässig ist, dann dürfte eine in die Rechte der Autofahrer weniger eingreifende zeitlich begrenzte Regelung auch erlaubt sein. (Olaf Dilling)
Zweiter Anlauf: Ein neues CCS-Gesetz
Wir erinnern uns: 2009 hofften viele, dass die Abscheidung und Speicherung von CO2 einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Stromwirtschaft leisten würde. Kohlekraftwerke sollten „CCS-ready“ errichtet werden. 2012 wurde dann immerhin ein Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz (KSpG) verabschiedet, das allerdings – seien wir ehrlich – eher als Kohlendioxid-Speicherungs-Verhinderungsgesetz betitelt worden wäre, denn es erlaubte den Bundesländern, auf ihrem Landesgebiet CCS auszuschließen, was die norddeutschen Länder, die potentielle Speicherstätten beherbergen, dann auch prompt taten. Zwischenzeitlich wurde es ruhig um die Technologie, auch der Evaluationsbericht von 2019 änderte daran nichts. Doch 2022 sah es schon anders aus, und nun liegt ein Gesetzesentwurf auf dem Tisch, der einen echten Paradigmenwechsel einläutet: Während bisher nur Speicherstätten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Speicherung von CO2 möglich waren, soll es künftig kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab geben, zwar nicht an Land, aber auf dem Gebiet des Festlandsockels und der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).
(Wenn Sie auch nicht so wissen, wo die genau ist: Hier die Ostsee. Hier die Nordsee.).
Außerdem soll das neue Gesetz das Planfeststellungsverfahren für die Leitungsinfrastruktur aktualisieren und die Regeln vereinfachen.
Zuständig für die Genehmigung der Speicher bleiben die Länder. Die Speicherstätten dürfen nicht in Meeresschutzgebieten liegen, und sie dürfen Windkraftanlagen offshore und ihre Anbindungen nicht stören. Die Infrastruktur steht auch nicht jedermann offen: Emissionen aus der Kohleverstromung sind außen vor, nicht aber die neuen Gaskraftwerke, die für die Residuallast gebaut werden sollen. Gefördert wird der Einsatz von CCS aber nur bei den Emissionen, die schwer oder gar nicht vermeidbar sind, vor allem prozessbedingte (also nicht verbrennungsbedingte und durch Brennstoffwechsel unvermeidbare) Emissionen.
So weit, so gut. Ob sich auch in den Ländern der Wind in Hinblick auf CCS gedreht hat, werden die nächsten Monate zeigen. In dieser Hinsicht ist auch eine Passage in den FAQ des BMWK zu CCS interessant: In Frage 4.4.2 auf S. 14 kündigt das Ministerium an, dass es eine Opt-In-Möglichkeit für CCS onshore schaffen würde, wenn die Länder darum bitten.
Kartellrechtliche Kontrolle von Fernwärmepreisen
Immer wieder ist davon zu hören, dass Kartellbehörden Fernwärmepreise überprüfen, gegen überhöhte Preise oder rechtswidrige Vertragsbedingungen vorgehen. Aber warum ist das eigentlich so?
Die Kartellämter sind unter anderem dafür verantwortlich, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern und sicherzustellen, dass keine Monopole entstehen oder missbräuchliche Marktpraktiken angewendet werden. Fernwärmeversorger können aufgrund der hohen Investitionskosten und der begrenzten Möglichkeit zur Konkurrenz oft eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Das Kartellamt überwacht daher die Preisbildung und stellt sicher, dass die Verbraucher faire Preise zahlen und nicht überhöhten Gebühren ausgesetzt sind.
Fernwärme ist oft eine natürliche Monopolbranche, insbesondere in städtischen Gebieten, wo die Kosten für den Aufbau eines parallelen Fernwärmenetzes prohibitiv sein können. In solchen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Kartellamt eingreift, um sicherzustellen, dass das Monopol nicht missbraucht wird, um Verbraucher auszunutzen.
Zudem ist Fernwärme ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und den Übergang zu nachhaltigeren Energiequellen. Eine effiziente und gerechte Preisgestaltung bei Fernwärme ist daher von nationalem Interesse, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht nur finanziell belastet werden, sondern auch Anreize für eine nachhaltige Energienutzung erhalten.
Aufgrund dieser Gründe und der Bedeutung von Fernwärme für die Energieversorgung Deutschlands hat das Kartellamt die Verantwortung übernommen, die Preise zu überwachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes stehen. Rechtgrundlage der Befugnisse der Kartellbehörden finden sich im GWB. Gem. § 32 GWB kann die Kartellbehörde Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.
(Christian Dümke)