Von Bonushoppern, Kunden­rück­kehrern und Datenschutzbehörden

Der Gesetz­geber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energie­ver­sorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbst­ver­ständlich für den Kunden unent­geltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Liefe­ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Liefe­ranten bei dem Netzbe­treiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preis­an­passung steht dem Kunden ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukun­denboni für wechsel­willige  Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preis­be­wusste Wechsel­kunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preis­be­wussten Wechsel­kunden gleich­zeitig ein Dorn im Auge zu sein.

So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertrags­schlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Liefer­ver­hältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurück­zu­ge­winnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belie­ferung der vermeint­lichen „Bonushopper“ ab.

Proble­ma­tisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Daten­schutz­be­hörde der Umstand, dass Vattenfall zum Heraus­filtern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestands­daten zurück­ge­griffen hatte. Dies wertete die Daten­schutz­be­hörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grund­le­gende Praxis von Vattenfall wurde aller­dings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zustän­dig­keits­be­reich der Daten­schutz­be­hörden fallen würde. Vattenfall recht­fertigt das Vorgehen der Kunden­prüfung und Ablehnung im Rahmen einer Presse­mit­teilung mit dem Ziel der „Verhin­derung einer missbräuch­lichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versor­ger­wechsel mehrfach Bonus­ver­träge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kunden­fil­terung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Daten­schutz­problem über eine geson­derte Einwil­ligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standard­mäßige Einholung einer solchen beson­deren Daten­nut­zungs­ein­wil­ligung in den Bedin­gungen von Bonus­ta­rifen als allge­meine Geschäfts­be­dingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.

 

(Christian Dümke)

2021-09-27T21:13:04+02:0027. September 2021|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

BGH verhindert Rekom­mu­na­li­sierung des Berliner Gasnetzes

Der Bundes­ge­richtshof hat im Konzes­si­ons­ver­ga­be­ver­fahren der Stadt Berlin mit aktuellem Urteil vom 9. März 2021, Az. KZR 55/19 festge­stellt, dass die Stadt die ausge­schriebene Konzession zum Betrieb des Berliner Gasver­teil­netzes nach deren Auslaufen im Jahr 2013 nicht an eine eigene kommunale Netzge­sell­schaft vergeben darf, sondern das Angebot des bishe­rigen Konzes­si­ons­in­habers (der GASAG AG) auf Abschluss eines Konzes­si­ons­ver­trages annehmen muss.

Zum recht­lichen Hintergrund:

Gemeinden haben Netzbe­treibern ihre öffent­lichen Verkehrswege gem. § 46 EnWG für den Netzbe­trieb zur Versorgung von Letzt­ver­brau­chern im Gemein­de­gebiet diskri­mi­nie­rungsfrei durch Konzes­si­ons­ver­träge zur Verfügung zu stellen. Sie gelten als markt­be­herr­schende Anbieter von Wegenut­zungs­rechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Diese Konzes­si­ons­ver­träge, die eine Höchst­laufzeit von 20 Jahren nicht überschreiten dürfen, müssen durch die Gemeinden regel­mäßig in einem trans­pa­renten und diskri­mi­nie­rungs­freien Verfahren ausge­schrieben werden. Diese Verfahren sind häufig Gegen­stand gericht­licher Ausein­an­der­set­zungen, insbe­sondere wenn der bisherige Konzes­si­ons­in­haber im Verga­be­ver­fahren zu unter­liegen droht, denn dann muss er sein Netz gegen angemessene Vergütung dem neuen Konzes­si­ons­in­haber überlassen. Das EnWG verlangt weiter, dass auch eine eigene kommunale Gesell­schaft, die den Netzbe­trieb übernehmen will, als normaler Bieter ohne Bevor­zugung durch die verge­bende Kommune am wettbe­werb­lichen Verga­be­ver­fahren um die Konzession teilnehmen müsse – und dabei natürlich auch unter­liegen kann.

 

Was ist das Besondere?

Anders als in vielen anderen Verfahren hat der BGH vorliegend die grund­le­gende Konzeption des Verfahrens nicht beanstandet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Berlin das Verfahren auch nicht aufheben und neu beginnen muss oder kann (um dann eventuell doch noch mit der eigenen Gesell­schaft zum Zuge zu kommen).

Vielmehr kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag der GASAG zu erteilen war, weil die konkur­rie­rende kommunale Netzge­sell­schaft ihre wirtschaft­liche Leistungs­fä­higkeit nicht innerhalb der dafür vorge­se­henen Frist nachge­wiesen habe und die GASAG damit als einziger Bieter im Verfahren ein zuläs­si­ger­weise annah­me­fä­higes Angebot vorgelegt hatte. Im April 2019 hatte das Berliner Kammer­ge­richt in zweiter Instanz die Beschwerde der GASAG gegen die Vergabe der Konzession an Berlin Energie noch zurück­ge­wiesen. Durch das Urteil des BGH ist der Versuch einer Rekom­mu­na­li­sierung des Berliner Gasnetzes auf diesem Weg ist damit – für die Dauer der neu zu ertei­lenden Konzession – gescheitert.

(Christian Dümke)

2021-03-15T18:46:45+01:0015. März 2021|Energiepolitik, Gas, Wettbewerbsrecht|

Sport­markt jenseits der Stadtgrenze

Neu ist die Klage über den Einbruch des klassi­schen Einzel­han­dels­ge­schäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innen­städte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schlei­chende Verän­derung der Einkaufs- und Konsum­ge­wohn­heiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsum­güter bei einem Bummel durch kleine Laden­zeilen oder Innen­stadt­pas­sagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innen­städte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.

Eine recht­liche Möglichkeit, gewachsene Innen­städte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte „inter­kom­munale Abstim­mungs­gebot“. Verankert ist es im Baupla­nungs­recht, das die Bauleit­planung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Bauge­setzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksicht­nahme gegenüber Nachbar­ge­meinden: Grund­sätzlich ist die Bauleit­planung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zustän­digkeit und eigenen Verant­wortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind „Bauleit­pläne benach­barter Gemeinden … aufein­ander abzustimmen“. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewie­senen Funktionen und auf Auswir­kungen auf ihre zentralen Versor­gungs­be­reiche berufen.

Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des inter­kom­mu­nalen Abstim­mungs­gebots benach­barten Gemeinden gegen­ein­ander klagen können. Typischer­weise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufs­zentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbar­stadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweit­größten Gemeinde Deutsch­lands ohne Stadt­rechte. Stuhr schließt in Nieder­sachsen unmit­telbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadt­zen­trums von Delmen­horst. In einem nahe der bremi­schen Stadt­grenze gelegenen Gewer­be­gebiet gibt es bereits zahlreiche Möbel­häuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauver­waltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufs­fläche von über 3000 qm genehmigt.

Dagegen ist die Stadt Delmen­horst mit einem Eilantrag vorge­gangen. Das oben vorge­stellte „inter­kom­munale Abstim­mungs­gebot“ verletzt. Denn durch den Bau des Sport­fach­marktes würde der ohnehin gebeu­telten Delmen­horster Innen­stadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versor­gungs­funktion nicht mehr erfüllen.

Das Verwal­tungs­ge­richt hat in dem Eilver­fahren befunden, dass die Bauge­neh­migung die Nachbar­ge­meinde voraus­sichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachver­stän­digen in Delmen­horst lediglich eine Umsatz­einbuße im betref­fenden Sement der Sport­be­kleidung und ‑artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städte­bau­liche Auswir­kungen zu erwarten seien. Das Abstim­mungs­gebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewer­be­gebiet in Stuhr für den Delmen­horster Einzel­handel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.

Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwick­lungen, die außerhalb ihres formalen Zustän­dig­keits­be­reichs liegen, nicht schutzlos ausge­liefert sind. Idealer­weise kann inter­kom­munale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwie­rigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).

2020-11-09T21:34:39+01:009. November 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|