Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Zweiter Anlauf: Ein neues CCS-Gesetz

Wir erinnern uns: 2009 hofften viele, dass die Abscheidung und Speicherung von CO2 einen Beitrag zur Dekar­bo­ni­sierung der Strom­wirt­schaft leisten würde. Kohle­kraft­werke sollten „CCS-ready“ errichtet werden. 2012 wurde dann immerhin ein Kohlendioxid-
Speiche­rungs­gesetz (KSpG) verab­schiedet, das aller­dings – seien wir ehrlich – eher als Kohlen­dioxid-Speiche­rungs-Verhin­de­rungs­gesetz betitelt worden wäre, denn es erlaubte den Bundes­ländern, auf ihrem Landes­gebiet CCS auszu­schließen, was die norddeut­schen Länder, die poten­tielle Speicher­stätten beher­bergen, dann auch prompt taten. Zwischen­zeitlich wurde es ruhig um die Techno­logie, auch der Evalua­ti­ons­be­richt von 2019 änderte daran nichts. Doch 2022 sah es schon anders aus, und nun liegt ein Geset­zes­entwurf auf dem Tisch, der einen echten Paradig­men­wechsel einläutet: Während bisher nur Speicher­stätten für Forschungs- und Entwick­lungs­vor­haben zur Speicherung von CO2 möglich waren, soll es künftig kommer­zielle Speicher im indus­tri­ellen Maßstab geben, zwar nicht an Land, aber auf dem Gebiet des Festland­so­ckels und der Ausschließ­lichen Wirtschaftszone (AWZ).

(Wenn Sie auch nicht so wissen, wo die genau ist: Hier die Ostsee. Hier die Nordsee.).

Außerdem soll das neue Gesetz das Planfest­stel­lungs­ver­fahren für die Leitungs­in­fra­struktur aktua­li­sieren und die Regeln vereinfachen.

Zuständig für die Geneh­migung der Speicher bleiben die Länder. Die Speicher­stätten dürfen nicht in Meeres­schutz­ge­bieten liegen, und sie dürfen Windkraft­an­lagen offshore und ihre Anbin­dungen nicht stören. Die Infra­struktur steht auch nicht jedermann offen: Emissionen aus der Kohle­ver­stromung sind außen vor, nicht aber die neuen Gaskraft­werke, die für die Residu­allast gebaut werden sollen. Gefördert wird der Einsatz von CCS aber nur bei den Emissionen, die schwer oder gar nicht vermeidbar sind, vor allem prozess­be­dingte (also nicht verbren­nungs­be­dingte und durch Brenn­stoff­wechsel unver­meidbare) Emissionen.

So weit, so gut. Ob sich auch in den Ländern der Wind in Hinblick auf CCS gedreht hat, werden die nächsten Monate zeigen. In dieser Hinsicht ist auch eine Passage in den FAQ des BMWK zu CCS inter­essant: In Frage 4.4.2 auf S. 14 kündigt das Minis­terium an, dass es eine Opt-In-Möglichkeit für CCS onshore schaffen würde, wenn die Länder darum bitten.

 

2024-03-22T23:05:38+01:0022. März 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

Kartell­recht­liche Kontrolle von Fernwärmepreisen

Immer wieder ist davon zu hören, dass Kartell­be­hörden Fernwär­me­preise überprüfen, gegen überhöhte Preise oder rechts­widrige Vertrags­be­din­gungen vorgehen. Aber warum ist das eigentlich so?

Die Kartell­ämter sind unter anderem dafür verant­wortlich, den Wettbewerb auf dem Energie­markt zu fördern und sicher­zu­stellen, dass keine Monopole entstehen oder missbräuch­liche Markt­prak­tiken angewendet werden. Fernwär­me­ver­sorger können aufgrund der hohen Inves­ti­ti­ons­kosten und der begrenzten Möglichkeit zur Konkurrenz oft eine markt­be­herr­schende Stellung einnehmen. Das Kartellamt überwacht daher die Preis­bildung und stellt sicher, dass die Verbraucher faire Preise zahlen und nicht überhöhten Gebühren ausge­setzt sind.

Fernwärme ist oft eine natür­liche Monopol­branche, insbe­sondere in städti­schen Gebieten, wo die Kosten für den Aufbau eines paral­lelen Fernwär­me­netzes prohi­bitiv sein können. In solchen Fällen ist es von entschei­dender Bedeutung, dass das Kartellamt eingreift, um sicher­zu­stellen, dass das Monopol nicht missbraucht wird, um Verbraucher auszunutzen.

Zudem ist Fernwärme ein wesent­licher Bestandteil der deutschen Energie­ver­sorgung, insbe­sondere im Hinblick auf die Energie­wende und den Übergang zu nachhal­ti­geren Energie­quellen. Eine effiziente und gerechte Preis­ge­staltung bei Fernwärme ist daher von natio­nalem Interesse, um sicher­zu­stellen, dass Verbraucher nicht nur finan­ziell belastet werden, sondern auch Anreize für eine nachhaltige Energie­nutzung erhalten.

Aufgrund dieser Gründe und der Bedeutung von Fernwärme für die Energie­ver­sorgung Deutsch­lands hat das Kartellamt die Verant­wortung übernommen, die Preise zu überwachen und sicher­zu­stellen, dass sie im Einklang mit den Grund­sätzen des Wettbe­werbs und des Verbrau­cher­schutzes stehen. Recht­grundlage der Befug­nisse der Kartell­be­hörden finden sich im GWB. Gem. § 32 GWB kann die Kartell­be­hörde  Unter­nehmen verpflichten, eine Zuwider­handlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erfor­der­lichen Abhil­fe­maß­nahmen verhal­tens­ori­en­tierter oder struk­tu­reller Art vorschreiben, die gegenüber der festge­stellten Zuwider­handlung verhält­nis­mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwider­handlung erfor­derlich sind.

(Christian Dümke)

2024-03-22T15:28:02+01:0022. März 2024|Wärme|

Zu spät beim CBAM?

Zum 31.03.2024 mussten die Impor­teure der Güter, die am CBAM teilnehmen, ihren erste Quartals­be­richt abgeben. Offenbar hat das eher nicht so gut funktio­niert, so dass die Kommission nun mit der Zusatz­funktion „Frist­ver­län­gerung“ reagiert hat (Erläu­terung der KOM gibt es hier). Diese erlaubt es, ab Antrag innerhalb von 30 Tagen bzw. maximal bis zum Ende einer Modifi­zie­rungs­frist nachzu­reichen oder zu ändern. Für den ersten Quartals­be­richt endet die Frist am 31.07.2024. Achtung: Es gilt die kürzere Frist. Wer also heute, am 15.01.2024, einen Antrag stellt, hat 30 Tage Zeit, nicht bis Juli. Für den Antrag selbst gilt ebenfalls eine Frist. Er kann nur bis zum 31.07.2024 gestellt werden.Zeit, Zu Spät, Disneyland, Minute, Uhr

Drückt man die Schalt­fläche für den Antrag auf Frist­ver­län­gerung gelangt man zu einem Feld, in dem man den „techni­schen Fehler“ erklären muss, der zu der Verspätung geführt hat. Es wird nicht ganz klar, was genau unter einem techni­schen Fehler zu verstehen ist, und ob und wer prüft, ob der Fehler für eine Frist­ver­län­gerung (besser, da Frist ja abgelaufen ist: Wieder­ein­setzung) reicht. Einen Versuch ist es in jedem Fall wert, denn die Sanktionen haben es in sich: Zwischen 10 und 50 EUR pro nicht berich­teter Tonne Emission. Damit gilt: Für die Zukunft sollten sich die Betrof­fenen für den Ablauf des Monats nach abgeschlos­senem Berichts­quartal fett und rot im Kalender markieren. Und wenn das Kind in den Brunnen gefallen sein sollte, sollte die Chance, nun per Antrag aktiv zu werden, auf jeden Fall genutzt werden (Miriam Vollmer).

2024-03-15T23:15:20+01:0015. März 2024|Allgemein, Emissionshandel|