Ich finde die Idee ja gut: Man bestellt bei Amazon ein kleines Gerät, das man an die Wasch­ma­schine klebt, gibt in der Amazon App zum Beispiel an, dass man immer Persil Megapearls in der Fünfki­lo­pa­ckung will, und wann immer das Wasch­mittel sich dem Ende zuneigt, drückt man einfach drauf. Kurze Zeit später klingelt es und eine neue Packung Wasch­pulver steht im Flur. Die Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen fand die Idee aller­dings ganz offen­sichtlich nicht so gut wie ich. Sie zog mit im Wesent­lichen drei Argumenten gegen Amazon vor das Landge­richt (LG) München I:

  • Auf dem Gerät stehe nicht „zahlungs­pflichtig bestellen“,
  • wenn man drückt und so bestellt, könne man nicht sehen, was und zu welchem Preis man bestellt habe, weil diese Details zwar ans Smart­phone geschickt würden, aber erst nach der Bestellung, und
  • weil in den AGB von Amazon steht, dass Amazon zu den zum jewei­ligen Zeitpunkt geltenden Angebots­de­tails liefere und bei Nicht­ver­füg­barkeit einen geeig­neten Ersatz­ar­tikel der gleichen Produktart und derselben Marke liefern dürfe.

Das LG München I schloss sich den Bedenken der Verbrau­cher­schützer an. Nach einigem auch prozessual inter­es­santen Hin und Her kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Dash Button rechts­widrig sei. Amazon wurde also zur Unter­lassung verurteilt.

Da Amazon gegen das erstin­stanz­liche Urteil Berufung eingelegt hat, ist derzeit noch nicht klar, ob die Verbrau­cher­schützer sich wirklich durch­ge­setzt haben. In mancherlei Hinsicht – etwa zur gemein­schafts­rechts­kon­formen Auslegung – bestehen an der Entscheidung auch durchaus Zweifel. Doch selbst wenn auch die weiteren Instanzen sich dem LG München I anschließen sollten, ist es nicht so klar, wie viele auch in der Fachpresse offenbar meinen, dass damit der Stab über den Dash Button gebrochen sei.

Dass entgegen § 312j Abs. 3 BGB auf der Schalt­fläche nicht „zahlungs­pflichtig bestellen“ steht, ist schließlich durchaus zu ändern. Ein entspre­chender Aufdruck etwa sollte nicht das Problem sein. Auch dürfte es unpro­ble­ma­tisch sein, die AGB des Rahmen­ver­trags so zu ändern, dass Amazon keinen Ersatz­ar­tikel liefert, wenn der eigentlich bestellte Artikel nicht verfügbar ist, sondern dann eben keine Lieferung kommt.

Heikel könnte höchstens die Frage sein, wie mit dem in § 312j Abs. 2 BGB veran­kerten Gebot umzugehen ist, dem Verbraucher unmit­telbar vor der Bestellung klar und verständlich alle erfor­der­lichen Infor­ma­tionen anzuzeigen. Unmit­telbar vor dem Druck auf den Knopf gibt es natürlich gar keine Anzeige, schließlich hat der Knopf kein Display. Ausgehend vom Schutz­zweck der Norm ist ein Display aber auch mögli­cher­weise gar nicht nötig. Denn erkennbar wünscht der Gesetz­geber hier doch, dass der Verbraucher genau weiß, was er da eigentlich gerade bestellt. Der Button kann aber nach Program­mierung (und Änderung der AGB) nur eine einzige Bestellung bedeuten. Das LG München I weist hier zwar mit Recht darauf hin, dass zwischen Program­mierung und dem Druck auf den Knopf Monate liegen können. Nach mehreren Monaten wäre mir mögli­cher­weise auch nicht mehr ganz präsent, was ich da eigentlich für eine Bestellung hinterlegt habe. Mögli­cher­weise – zu disku­tieren wäre freilich die Wortlaut­grenze – könnte man die erwünschte Klarheit über den Inhalt der Bestellung durch eine Art einge­bautes Verfalls­datum sicher­stellen, ab dem der Verbraucher seine Bestellung aktiv in der App erneuern muss.

Damit wäre es durchaus denkbar – wenn auch alles andere als sicher – dass selbst dann, wenn der Verbrau­cher­schutz sich durch­setzt, der Dash Button überlebt. Als poten­tielle Kundin würde ich mich freuen. Anders als mancher Verbrau­cher­schutz­verband wünsche ich mir nämlich nicht zwangs­läufig immer mehr Sicherheit, sondern bin durchaus bereit, für mehr Bequem­lichkeit auch den einen oder anderen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ich bin also gespannt.