Über Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen hört man in der Öffent­lichkeit wenig Gutes. Es handele sich um eine Paral­lel­justiz für Konzerne, nationale Standards würden unter­laufen: Im Internet und auch in manchen Medien gibt es eine ganz große Koalition von links nach rechts, die solche Abkommen verur­teilt. Dabei ist der Grund­ge­danke solcher Abkommen sicherlich mehr als sinnvoll. Sie schützen den auslän­di­schen Investor meist vor unrecht­mä­ßigen Enteig­nungen, garan­tieren eine faire und gerechte Behandlung, das Recht, Gewinne ins Ausland zu trans­fe­rieren und sichern Vertrau­ens­schutz zu. Der Investor soll nicht durch plötz­lichen und unerwartete Kehrwen­dungen des Landes, in dem er inves­tiert, um sein Investment gebracht werden.

Auch die Idee, Verlet­zungen der jeweils verein­barten Standards nicht vor ein natio­nales, sondern vor ein inter­na­tio­nales Gericht zu bringen, ist an sich nachvoll­ziehbar. Schließlich sind nationale Gerichte an nationale Gesetze gebunden. Wenn die Verlet­zungs­handlung aber in einem natio­nalen Gesetz besteht, so verringert sich die Chance des Investors aus fremden Landen in vielen Fällen sicher ganz erheblich, geht der Rechts­streit vor die Gerichte des Landes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer viel disku­tierten Entscheidung vom 06.03.2018 (Rs.: C‑284/16) den Weg zu inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten gleichwohl deutlich erschwert. Was war hier geschehen? Die Nieder­lande, Tsche­chien und die Slowa­kische Republik hatten 1991 ein Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen mit Schieds­klausel abgeschlossen, das BIT.

Die Slowa­kische Republik wurde erst später Mitglied der EU und öffnete ihren Kranken­ver­si­che­rungs­markt. U. a. ein nieder­län­di­sches Unter­nehmen, die Achmea, wurde daraufhin im Lande aktiv. Aber 2006 machte die Slowakei die Libera­li­sierung teilweise rückgängig Sie verbot u. a. die Gewinn­aus­schüttung. Nach einem Spruch des dortigen Verfas­sungs­ge­richts wurde dies erst 2011 wieder erlaubt. Das nieder­län­dische Unter­nehmen hatte aber nach eigenem Dafür­halten bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Schaden erlitten. Es forderte diesen als Schadens­ersatz vor einem Schieds­ge­richt ein. Dieses tagte in Frankfurt, so dass für den Schieds­spruch deutsches Recht Anwendung fand. Dieses enthält mit § 1059 Abs. 2 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) eine Regelung, nach der Schieds­sprüche u. a. aufge­hoben werden können, wenn die Schieds­ver­ein­barung nach dem Recht, dem die Parteien sie unter­stellt haben, ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstre­ckung des Schieds­spruchs der öffent­lichen Ordnung widerspräche.

Die Slowa­kische Republik war überzeugt, dass genau das vorliegt. Nachdem sie vom Schieds­ge­richt verur­teilt wurde, 22,1 Mio. EUR an das nieder­län­dische Unter­nehmen zu zahlen, zog sie vor die deutschen Zivil­ge­richte. Das Unions­recht gehe dem BIT vor, trugen die Anwälte der Slowa­ki­schen Regierung vor. Vor allem stützten sie ihre Bedenken auf Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV, der lautet:

Die Mitglied­staaten verpflichten sich, Strei­tig­keiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorge­sehen zu regeln.“

Daneben stützte die Slowa­kische Republik ihre Argumen­tation noch auf Art. 267 Abs. 1 AEUV, der seiner­seits lautet:

Der Gerichtshof der Europäi­schen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  a) über die Auslegung der Verträge,
  b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrich­tungen oder sonstigen Stellen der Union,“

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitglied­staats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erfor­derlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.“

Doch sind diese Regelungen wirklich einschlägig? Schließlich streiten hier nicht Mitglied­staaten, sondern ein Mitglied­staat mit einer Kranken­ver­si­cherung. Und geht es hier überhaupt um die Verträge der EU? Der Bundes­ge­richtshof (BGH), vor dem der Rechts­streit schließlich landete, hatte Zweifel. Bei solchen Zweifeln über die Auslegung des Gemein­schafts­rechts darf ein deutsches Gericht nicht selbst entscheiden, sondern muss die Frage dem EuGH im sogenannten Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren vorlegen. So kam der Rechts­streit also am Ende nach Luxemburg.

Die Luxem­burger Richter meinten, das Schieds­ge­richt habe schließlich EU-Recht anzuwenden. Für dieses seien aber nach den genannten Regelungen die Gerichte der Mitglied­staaten und die Europäi­schen Gerichte zuständig. Zu diesen Gerichte gehöre ein solches Schieds­ge­richt nicht. Dies beein­trächtige die Autonomie und damit auch die volle Wirksamkeit des Unions­rechts. Die Schieds­klausel ist damit hinfällig. Der Schieds­spruch wird aufge­hoben werden. Aus den 22,1 Mio. Schadens­ersatz wird also nur dann etwas, wenn – was wohl unwahr­scheinlich ist – dies nach natio­nalem Recht und Europa­recht der Fall sein sollte.

Der EuGH, so sinngemäß, will also keine anderen Gerichte neben sich haben. Schieds­ver­ein­ba­rungen zwischen Mitglied­staaten der EU sind damit wohl hinfällig. Anders mag es mögli­cher­weise aussehen, wenn die EU selbst Partei eines Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommens ist. Aller­dings ist es durchaus denkbar, dass auch dann der EuGH bei seinen Bedenken bleibt, weil auch in diesen Fällen kein Weg zum EuGH führen dürfte. Indes stellt sich die Frage, ob solche Abkommen nicht dem EU-Recht grund­sätzlich vorgehen. Hier bleibt abzuwarten, ob in diesen Fällen auch zwischen EU-Mitgliedern Schieds­ver­fahren möglich sind. Oder nur zwischen Mitglied­staaten oder der EU selbst und Dritten. Dies wird große Bedeutung auch für die Energie­wende haben, weil sich gerade in diesem Bereich die Gesetz­gebung in den letzten Jahren schnell geändert und damit Inves­ti­tionen entwertet hat. Bekannt sind vor allem die Verfahren der Vattenfall AB wegen des Atomaus­stiegs und das inzwi­schen abgeschlossene Verfahren wegen des Kraft­werks Hamburg Moorburg. Aber auch das Vorgehen von RWE Innogy gegen Spanien wegen der geänderten Vergütung für Solarstrom.