Kanzleien rechnen ihre Dienst­leis­tungen regel­mäßig entweder über das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) oder anhand von Stunden­sätzen für die angefallene Arbeit ab. Da es sich bei den dieser Abrechnung zugrunde liegenden Honorar­ver­ein­barung regel­mäßig (wenn auch nicht immer) um Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) handelt, unter­liegen diese Klauseln nicht nur dem anwalt­lichen Standes­recht, also dem Sonder­recht der Rechts­an­wälte, sondern auch der AGB-Kontrolle der §§ 305ff. BGB. Sie werden also von den Gerichten einer Inhalts­kon­trolle unter­zogen. Klauseln, die nicht diesen Ansprüchen genügen, sind unwirksam.

Insbe­sondere die verbrei­teten Viertel­stun­den­klauseln, nach denen die angefallene Arbeitszeit je angefangene Viertel­stunde abgerechnet und per Stunden­auf­stellung nachge­wiesen wird,  sind in den vergan­genen Jahren mehrfach vor Gericht gegangen, wobei eine klare Linie der Recht­spre­chung sich dabei bisher nicht ausmachen lässt. Unter­schied­liche Oberlan­des­ge­richte (OLG) sind zu unter­schied­lichen Ergeb­nissen gelangt. Das OLG Düsseldorf hat am 18.02.2010 (I‑24 U 183/05) eine Viertel­stun­den­klausel, bei der jeweils die angefangene Viertel­stunde mit einem 1/4 des Stunden­satzes vergütet werden sollte, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) zwar aufge­hoben, aber die Frage nach der Vergü­tungs­klausel ausdrücklich offen gelassen. Das OLG Schleswig sah sodann 2009 (11 U 159/07) in direkter Ausein­an­der­setzung mit der Recht­spre­chung aus Düsseldorf eine ganz ähnliche Klausel für unpro­ble­ma­tisch an. Das OLG Düsseldorf (I‑24 U 112/09) segnete dann 2010 immerhin eine Klausel ab, in der nur einmal am Tag eine angefangene Viertel­stunde zu vergüten war, also alle anderen angefan­genen Viertel­stunden addiert werden sollten, so dass es maximal zu einer Mehrbe­rechnung von 14 Minuten hätte kommen können.

Nunmehr hat das Landge­richt (LG) Köln sich erneut mit einer solchen Klausel beschäftigt (26 O 453/16), inter­es­san­ter­weise auf Betreiben der Rechts­an­walts­kammer Köln (RAK Köln), die geklagt hat, weil die ihrer Ansicht nach proble­ma­tisch agierende Kanzlei nicht in Köln ansässig ist, so dass die Kammer nicht – wie gegenüber in Köln ansäs­sigen Anwälten – hoheitlich vorgehen und etwa rügen konnte.

Die Entscheidung ist in vielfacher Hinsicht inter­essant. Beson­deres Augenmerk verdient aber erneut die Passage zur viertel­stünd­lichen Abrechnung. Hier heißt es in der Honorar­ver­ein­barung, die vor Gericht ging:

Diese Klausel genügte dem LG Köln in Anknüpfung an die Recht­spre­chung des OLG Düsseldorf nicht. Das LG Köln sah darin wiederum eine unange­messene Benach­tei­ligung des Mandanten, weil die Gleich­wer­tigkeit von Leistung und Gegen­leistung verletzt würde. Ein Anwalt könnte so – so argumen­tierte bereits das OLG Düsseldorf – nämlich über den Tag verteilt jeweils vier Minuten für den Mandanten aktiv werden, und weil so vier Viertel­stunden jeweils angefangen wären, würde ein ganzer Stundensatz anfallen. Das erschien dem Gericht angesichts der heutigen techni­schen Möglich­keiten, die Arbeitszeit ganz genau zu erfassen, proble­ma­tisch. Das Gericht unter­strich dabei, dass dies seiner Ansicht nach sowohl gegenüber Verbrau­chern als auch gegenüber Unter­nehmen gelten würde.

Da im vorlie­genden Fall die Kammer geklagt hat und es nicht (anders als in früheren Fällen) um konkrete Honorar­for­de­rungen geht, könnten weitere Instanzen die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel nicht so leicht mit der Unerheb­lichkeit im konkrete Fall Außer­acht­lassung lassen. Es wäre aller­dings denkbar, dass höhere Instanzen die Zuläs­sigkeit der Klage verneinen, was die beklagte Kanzlei schon in der ersten Instanz vorge­tragen hatte. Die Wahrschein­lichkeit ist aber nicht gering, dass anhand dieses Verfahrens endlich auch einmal durch den BGH geklärt wird, wie Anwälte mit dem schwie­rigen Kapitel Zeittaktung umzugehen haben.