Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Zu spät beim CBAM?

Zum 31.03.2024 mussten die Impor­teure der Güter, die am CBAM teilnehmen, ihren erste Quartals­be­richt abgeben. Offenbar hat das eher nicht so gut funktio­niert, so dass die Kommission nun mit der Zusatz­funktion „Frist­ver­län­gerung“ reagiert hat (Erläu­terung der KOM gibt es hier). Diese erlaubt es, ab Antrag innerhalb von 30 Tagen bzw. maximal bis zum Ende einer Modifi­zie­rungs­frist nachzu­reichen oder zu ändern. Für den ersten Quartals­be­richt endet die Frist am 31.07.2024. Achtung: Es gilt die kürzere Frist. Wer also heute, am 15.01.2024, einen Antrag stellt, hat 30 Tage Zeit, nicht bis Juli. Für den Antrag selbst gilt ebenfalls eine Frist. Er kann nur bis zum 31.07.2024 gestellt werden.Zeit, Zu Spät, Disneyland, Minute, Uhr

Drückt man die Schalt­fläche für den Antrag auf Frist­ver­län­gerung gelangt man zu einem Feld, in dem man den „techni­schen Fehler“ erklären muss, der zu der Verspätung geführt hat. Es wird nicht ganz klar, was genau unter einem techni­schen Fehler zu verstehen ist, und ob und wer prüft, ob der Fehler für eine Frist­ver­län­gerung (besser, da Frist ja abgelaufen ist: Wieder­ein­setzung) reicht. Einen Versuch ist es in jedem Fall wert, denn die Sanktionen haben es in sich: Zwischen 10 und 50 EUR pro nicht berich­teter Tonne Emission. Damit gilt: Für die Zukunft sollten sich die Betrof­fenen für den Ablauf des Monats nach abgeschlos­senem Berichts­quartal fett und rot im Kalender markieren. Und wenn das Kind in den Brunnen gefallen sein sollte, sollte die Chance, nun per Antrag aktiv zu werden, auf jeden Fall genutzt werden (Miriam Vollmer).

Von |15. März 2024|Kategorien: Allgemein, Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Geneh­migung für Windener­gie­an­lagen ist ein anspruchs­volles Unter­fangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windener­gie­an­lagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umwelt­verband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erfolg­reich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteils­gründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigma­ringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmal­schutz­recht­lichen Belange des nahege­le­genen Schlosses Lichten­stein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automa­ti­sches Abschalt­system und die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung von 2022. Schutz­maß­nahmen gibt es zwar. Insbe­sondere verbietet die Geneh­migung den Betrieb der Windkraft­an­lagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnen­aufgang und Sonnen­un­tergang. Zudem sieht die Geneh­migung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte einge­führtes und verifi­ziertes Abschalt­system, das den Anfor­de­rungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraus­set­zungen in Abstimmung und mit schrift­licher Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde instal­liert werden könne. Hiergegen war der Umwelt­verband erfolgreich.

Die Geneh­mi­gungs­be­hörde habe hinsichtlich der betrof­fenen Greif­vo­gel­arten Rot- und Schwarz­milan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungs­risiko mit den angeord­neten Abschalt­zeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnen­un­tergang) unter die Signi­fi­kanz­schwelle gesenkt wird. Rechts­widrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünf­tigen Instal­lation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte einge­führten und verifi­zierten Abschalt­systems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch­tenen Geneh­migung nicht geneh­mi­gungs­fähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschalt­konzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grund­sätzlich zuläs­sigen Pauschal­ab­schaltung das Tötungs­risiko für den Rot- und Schwarz­milan unter die Signi­fi­kanz­schwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verla­gerung dieser Prüfung in ein nachge­la­gertes Abstim­­mungs- und Zustim­mungs­ver­fahren sei nicht zulässig. Indem die eigent­liche Eignungs­prüfung des Abschalt­systems aus dem Geneh­mi­gungs­ver­fahren in ein nachge­la­gertes Verfahren ausge­gliedert und die Instal­lation nur von der Zustimmung der Geneh­mi­gungs­be­hörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung und die Kontroll­mög­lich­keiten durch Umwelt­ver­ei­ni­gungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen wider­spreche dem Regelungs­regime des Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­ge­­setzes zur Änderung geneh­mi­gungs­be­dürf­tiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)

 

Wer ist die TenneT TSO – und warum will der Bund das Netz übernehmen?

Die TenneT TSO GmbH ist einer der vier großen Strom­über­tra­gungs­netz­be­treiber in Deutschland die Netze in Höchst­spannung betreiben und eine Tochter der nieder­län­di­schen TenneT Holding B.V. Das Unter­nehmen TenneT TSO entstand 2009 als Folge einer Außglie­derung der E.ON Netz GmbH. Die Übernahme der damaligen Trans­power Strom­­über­­­tra­­gungs-GmbH durch die damalige Trans­power GmbH & Co. KG für etwa 1,1 Milli­arden Euro wurde am 25. Februar 2010 rückwirkend zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

Presse­be­richten zufolge plant nun der deutsche Staat den Erwerb des vom Unter­nehmen betrie­benen Übertra­gungs­netzes um damit Zugriff auf wichtige Infra­struktur zu bekommen. Das Netz der TenneT erstreckt sich von Schleswig Holstein bis Bayern. Ihm kommt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energie­wende zu. Eine staat­liche Übernahme dieses wichtigen Netzes könnte den erfor­der­lichen kosten­in­ten­siven Netzausbau beschleunigen.

Im November 2023 hatte der Bund bereits Anteile in Höhe von  24,95 Prozent  Übertra­gungs­netz­be­treibers Trans­netBW erworben. Auch am Übertra­gungs­netz­be­treiber 50Hertz besteht eine staat­liche Beteiligung.

(Christian Dümke)

Von |15. März 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Urheber­recht an amtlich referen­zierten „privaten“ Regelwerken

Unser Blog-Post über die Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH) , dass technische Produkt­normen Teil des Europa­rechts seien und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, hat einige Nachfragen und Zuschriften provo­ziert. Denn tatsächlich können viele Menschen nicht verstehen, dass für die Praxis so wichtige Vorschriften nicht frei zugänglich sind.

Nun, wir hatten ja schon gesagt, dass deutsche technische Normwerke nur national Wirkung entfalten und kein EU-Recht sind. Daher sind sie von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.

Nun beant­wortet das noch nicht die Frage, wie es eigentlich nach deutschem Recht ist. Das ist eine Frage des Urheber­rechts. Grund­sätzlich sind Rechts­texte, seien es Gesetze, Verord­nungen oder Gerichts­ent­schei­dungen nicht durch das Urheber­recht geschützt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Urheber­rechts­gesetz (UrhG).

Das gilt auch für „andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allge­meinen Kennt­nis­nahme veröf­fent­licht“ werden. Daher sind inzwi­schen eigentlich alle Amtsblätter öffentlich kostenfrei im Internet zugänglich. Eine Ausnahme macht das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr mit seinem Amtsblatt. Aus uns nicht ganz erfind­lichen Gründen ist es nicht kostenlos abrufbar. Sondern es ist im digitalen Jahres­abon­nement mit einer Einzel­lizenz zum Preis von schlappen 77,50 EUR (inkl. MwSt.) erhältlich. Die Wege der Verkehrs­ver­waltung sind manchmal unergründlich.

Aktuelles Cover des Verkehrsblatt

Anders ist es aller­dings bei den techni­schen Regel­werken der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen. Hier gibt es die Ausnahme des § 5 Abs. 3 UrhG. Demnach ist auch dann ein Urheber­recht an techni­schen Regel­werken möglich, wenn offiziell in Gesetzen oder Verord­nungen oder anderen amtlichen Rechts­texten auf sie verwiesen wird. Ob sie urheber­rechtlich geschützt sind, richtet sich demnach nach dem Zivil­recht. Insbe­sondere muss Schöp­fungshöhe gegeben sein, was bei techni­schen Texten nicht immer der Fall ist.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 f. UrhG hat der Inhaber des Urheber­rechts jedem Verlag der dies wünscht, unter angemes­senen Bedin­gungen das Recht zur Verviel­fäl­tigung und Verbreitung einzu­räumen. Ob diese Regelung, die offen­sichtlich auf käufliche Print­pro­dukte abstellt, wirklich in die Welt frei zugäng­licher Online-Ressourcen passt, mag dahin­ge­stellt sein. Um den Bürgern als Rechts­adres­saten freien Zugang zu verkehrs­rechtlich relevanten Texten zu geben, wäre es vermutlich an der Zeit, dass der Gesetz­geber diese urheber­recht­lichen Regelungen über technische Regel­werke überdenkt. (Olaf Dilling)

 

Die Auswahl des Netzver­knüp­fungs­punktes für EEG Anlagen – einfach erklärt

Beim Netzan­schluss einer Anlage zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die geset­zes­kon­forme auswahl des „richtigen“ Netzver­knüp­fungs­punktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetz­liche Syste­matik eigentlich gut durch­dacht und in sich logisch.

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzver­knüp­fungs­punkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagen­be­treiber die Kosten des Netzan­schlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grund­sätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaft­lichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hinder­nisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbe­treiber im Rahmen seiner Gesamt­planung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschluss­kosten führt.

Der Netzbe­treiber darf daher einen abwei­chenden Verknüp­fungs­punkt als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ zuweisen, wenn dieser gesamt­wirt­schaftlich betrachtet zu einem günsti­geren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die indivi­du­ellen Netzan­schluss­kosten des Anlagen­be­treibers steigen.

Der Netzbe­treiber darf weiterhin auch einen abwei­chenden Netzver­knüp­fungs­punkt als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamt­wirt­schaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entste­henden Mehrkosten des Netzan­schlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).

Und zuletzt darf auch der Anlagen­be­treiber seiner­seits einen anderen Verknüp­fungs­punkt  als „kürzeste Entfernung Luftlinie“ wählen, es sei denn, die daraus resul­tie­renden Mehrkosten des Netzbe­treibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).

(Christian Dümke)

Von |8. März 2024|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Grundkurs Energie, Netzbe­trieb, Strom, Windkraft|0 Kommentare

Emissi­ons­han­dels­pflicht auf Antrag

Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den inter­es­san­testen Regeln, die neu sind, gehört der verän­derte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders inter­essant in diesem Zusam­menhang: Der neuge­fasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissi­ons­handel heraus­fallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung unter­schreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissi­ons­handel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:

Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbren­nungs­ein­heiten mit einer Gesamt­feue­rungs­wär­me­leistung von mehr als 20 MW in den Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS fällt, ihre Produk­ti­ons­ver­fahren ändert, um ihre Treib­haus­gas­emis­sionen zu verringern, und diesen Schwel­lenwert nicht mehr erreicht, räumt der betref­fende Mitglied­staat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produk­ti­ons­ver­fahren bis zum Ende des derzei­tigen und des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unter­absatz 2 im Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produk­ti­ons­ver­fahren nur bis zum Ende des derzei­tigen Fünfjah­res­zeit­raums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums im Geltungs­be­reich des EU-EHS verbleibt.“

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zerti­fikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissi­ons­handel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheb­licher Kosten­faktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.

Von |8. März 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare