Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Mieter­strom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine ameri­ka­nische Klein­stadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmel­tiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetz­gebers an, Mieter­strom so zu regeln, dass Mieter unbüro­kra­tisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieter­strom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetz­geber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verab­schie­deten Solar­paket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieter­strom­zu­schlag nur gewährt, wenn die Solar­anlage auf einem Wohnge­bäude instal­liert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solar­anlage instal­liert werden, die Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag hat, wobei die Attrak­ti­vität vor allem aus den Privi­le­gie­rungen für Strom­bezug ohne Netzbe­rührung resul­tiert. Auch Neben­an­lagen können einfacher einbe­zogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagen­zu­sam­men­fassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschluss­klausel für verbundene Unter­nehmen vorbeugen.

Auch die Schlech­ter­stellung des Mieter­strom­ver­sorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjäh­rigen Laufzeit sind nun bei Verbrau­chern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollver­sor­gungs­pflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieter­strom­pro­jekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieter­strom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsa­tawney aufwachen, und es ist Murmel­tiertag? (Miriam Vollmer).

Von |4. Mai 2024|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Großbrand in Berlin-Lichterfelde

Lichter­­felde-West im Berliner Südwesten besticht für gewöhnlich durch die histo­rische Villen­ko­lonie und durch alten Baumbe­stand. Abseits und südlich davon, am sog. „Stich­kanal“ liegt jedoch auch ein Gewer­be­gebiet in dem es u.a. einen Baumarkt und einen großen Lebens­mit­tel­markt gibt. Seit Freitag­vor­mittag brennt es in der Straße „Am Stich­kanal“ in einer Firma für Metall­technik. Hierbei kam es zu einer gefähr­lichen Rauch­gas­ent­wicklung. Die dunkle Rauch­säule breitete sich weit Richtung Norden aus.

In dem mehrstö­ckigen Gebäude – das mittler­weile weitgehend einge­stürzt sein soll – lagerten laut Feuerwehr Chemi­kalien, darunter Kupfer­cyanid und Schwe­fel­säure. Es bestand zudem die Gefahr, dass sich giftige Blausäure bilden könnte. In verschie­denen Quellen (und auch in der offizi­ellen Warnmeldung) heißt es, dass es sich um einen Brand in einem Störfall­be­trieb handelte. Hinter­grund ist, dass demnach gefähr­liche Stoffe des Anhangs I der Störfall­ver­ordnung (12. BImSchV) in bestimmten Mengen vorhanden waren.

Abhängig von den Mengen handelt es sich um einen Betriebs­be­reich der unteren oder sogar der oberen Klasse. Für Betriebs­be­reiche der unteren Klasse müssen die erfor­der­lichen Vorkeh­rungen getroffen werden, um das Auftreten von Störfällen zu verhindern bzw. die Auswir­kungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Pflichten, die für alle Betriebs­be­reiche gelten, sind die Erstellung eines Konzeptes zur Verhin­derung von Störfällen die Einführung eines Sicher­heits­ma­nage­ment­systems zur Umsetzung des Konzeptes. Zudem ist auch die Öffent­lichkeit zu infor­mieren. Für Betriebs­be­reiche der oberen Klasse gelten erwei­terte Pflichten. So ist u.a. ein Sicher­heits­be­richt und ein interner Alarm- und Gefah­ren­ab­wehrplan zu erstellen.

Zwar lässt sich nicht jedes Risiko immer ausschließen. Ausweislich der Brand­ent­wicklung spricht derzeit einiges dafür, dass der hier der Brand­schutz vermutlich an mehreren Stellen versagt hat. Grund­sätzlich wäre (gerade auch mit Blick auf angren­zende Nutzungen) ein umfas­sendes Brand­schutz­konzept zu erwarten gewesen, durch das Brände vermieden, durch bauliche Maßnahmen an der Ausbreitung gehindert und durch das Auffangen des Lösch­mittels Folge­schäden verhütet werden. Erkennbar ist jedoch, dass es der Feuerwehr gelungen scheint, eine Ausbreitung auf andere Betriebe und weitere Nutzungen zu verhindern. Ein gefürch­teter Domino-Effekt hat sich damit vorerst nicht einge­stellt. Funktio­niert haben auch die verschie­denen Katastro­­phenwarn-Apps, die schnell auf das Feuer hinwiesen und in den betrof­fenen Berliner Bezirken dringend dazu aufriefen, Fenster und Türen geschlossen zu halten und Lüftungen und Klima­an­lagen abzuschalten. (Dirk Buchsteiner)

Von |3. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Immis­si­ons­schutz­recht, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Gazprom rutscht überra­schend in die Verlustzone

Der russische Staats­konzern Gazprom verzeichnet für das Jahr 2023 offenbar einen unerwar­teten Verlust von über 6 Milli­arden Euro, ein deutlicher Absturz im Vergleich zu einem Gewinn von 1,23 Billionen Rubel im Vorjahr 2022. Diese Entwicklung markiert das erste Mal seit 1999, dass Gazprom einen Verlust verzeichnete, was Analysten überraschte, die eigentlich auch für 2023 mit einem Gewinn gerechnet hatten.

Eine Haupt­ur­sache für diesen unerwar­teten Rückgang der Gewinne könnte der drastische Einbruch der Gaslie­fe­rungen nach Europa infolge des Ukrai­ne­krieges sein. Die geopo­li­ti­schen Spannungen, die westlichen Sanktionen gegen Russland und die Unsicherheit in der Region führten zu einem Rückgang der Gasnach­frage und einer Erschwerung der Lieferungen.

Um diesen Verlust auszu­gleichen und neue Absatz­märkte zu erschließen, plant Gazprom, verstärkt Liefe­rungen nach China . Jedoch ist der dafür erfor­der­liche Ausbau der Pipelines ins Stocken geraten. Insbe­sondere verzögert sich der Bau der Erdgas-Pipeline „Power of Siberia 2“, die Russland über die Mongolei mit der wachs­tums­starken Wirtschafts­region Shanghai verbinden soll. Diese Pipeline, die eine Länge von 2560 Kilometern haben soll, soll die reichen Gasfelder auf der Jamal-Halbinsel in Sibirien mit den chine­si­schen Märkten verbinden.

Die Verzö­gerung des Pipelinebaus stellt für Gazprom eine bedeu­tende Heraus­for­derung dar, da das Unter­nehmen auf die Diver­si­fi­zierung seiner Absatz­märkte angewiesen ist, um seine langfristige Wettbe­werbs­fä­higkeit zu erhalten. Als weltweit größter Gaskonzern und mehrheitlich im Besitz des russi­schen Staates, stehen für Gazprom sowohl wirtschaft­liche als auch politische Inter­essen auf dem Spiel, während es versucht, die Heraus­for­de­rungen des sich verän­dernden globalen Energie­marktes zu bewältigen.

(Christian Dümke)

Von |3. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Gas|0 Kommentare

Die neue Abwärmeplattform

Das Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz (EnEfG) vom September 2023 hat sich Großes vorge­nommen: 45 TWh sollen ab diesem Jahr bis 2030 jährlich einge­spart werden. Ein Instrument, das das neue Gesetz vorsieht, besteht in einem besseren Matching von Abwär­me­pro­duktion und Wärme­senke, zum einen durch eine direkte Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten nach § 17 Abs. 1 EnEfG, zum anderen durch eine Plattform, in die die neue Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz alle relevanten Infor­ma­tionen über verfügbare Abwärme öffentlich bereit stellt, § 17 Abs. 2 EnEfG (wir berich­teten).

Die Daten soll die Bundes­stelle sich nicht beschaffen, sondern die Unter­nehmen sind verpflichtet, ihr diese auch ohne Abfrage mitzu­teilen. Ausge­nommen sind nur Unter­nehmen, die in den letzten drei abgeschlos­senen Kalen­der­jahren durch­schnittlich 2,5 GWh oder weniger Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch hatten.

Die Daten, die gemeldet werden sollen, ergeben sich aus einer Aufzählung in § 17 Abs. 1 EnEfG:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Stand­ortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärme­menge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfüg­barkeit in Form von Leistungs­pro­filen im Jahresverlauf,
5. die vorhan­denen Möglich­keiten zur Regelung von Tempe­ratur, Druck und Einspeisung,
6. das durch­schnitt­liche Tempe­ra­tur­niveau in Grad Celsius“

Für das erste Jahr sollten die Unter­nehmen diese Infor­ma­tionen nach § 20 Abs. 1 EnEfG bis zum 01.01.2024 melden, danach jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres. Inzwi­schen hat die neue Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz aber schon veröf­fent­licht, dass ihr für das erste Jahr Daten zum 01.01.2025 reichen. Wer bis dahin meldet, bekommt kein Bußgeld aufge­brummt, das bis zu 50.000 EUR betragen kann.

Für Unter­nehmen heißt das: Pflich­ten­hefte müssen aufge­rüstet werden. Teilweise müssen die Daten überhaupt erst bereit­ge­stellt werden. Zwar haben die Unter­nehmen nun noch etwas Zeit. Klar ist aber: Hier besteht Handlungs­bedarf Immerhin hat der Bund nun die neue Plattform bereit gestellt. Nun fehlen noch die Daten (Miriam Vollmer).

 

Von |27. April 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Kommentar|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Zum Einsichts­recht des Mieters in Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge des Vermieters

Wärme­lie­fe­rungen finden regel­mäßig auch in einer Art Dreiper­so­nen­ver­hältnis statt, bei dem ein Wärme­lie­ferant einen Gebäu­de­ei­gen­tümer (Vermieter) auf Basis eines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebs­kosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betrof­fenen Mieter nach der Recht­spre­chung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entspre­chenden Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbe­sondere wenn die Wärme­kosten dem Mieter als Neben­kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsicht­nahme ist von entschei­dender Bedeutung, da es den Mietern ermög­licht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Neben­kosten besser zu verstehen und sicher­zu­stellen, dass diese Abrechnung gerecht und trans­parent erfolgt.

Die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge regeln die Bedin­gungen, zu denen der Vermieter Wärme­en­ergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiter­zu­geben. Diese Verträge enthalten wichtige Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelie­ferte Wärme­en­ergie, die Abrech­nungs­mo­da­li­täten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungs­an­lagen und insbe­sondere auch die Preis­an­pas­sungs­re­ge­lungen, die den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärme­kosten angemessen sind und ob der Wärme­lie­fe­rungs­vertrag die Vorgaben der AVBFern­wärmeV einhält. Falls Unstim­mig­keiten oder Unklar­heiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Infor­ma­tionen entspre­chende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Neben­kos­ten­ab­rechnung verlangen oder gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsicht­nahme in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu gewähren, und dass er diese Infor­mation nicht zurück­halten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entspre­chende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge dazu, die Trans­parenz und Fairness bei der Abrechnung von Neben­kosten im Mietver­hältnis zu gewähr­leisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

Von |26. April 2024|Kategorien: Recht­spre­chung, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Solar­paket I – 2. Anhörung beendet

Am vergan­genen Montag, den 22.04. hat sich der Bundes­tags­aus­schuss für Klima­schutz und Energie in einer zweiten öffent­lichen Anhörung mit dem „Solar­paket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundes­re­gierung und Gegen­stand ist ein Gesetz­entwurf zur Änderung des EEG und weiterer energie­wirt­schafts­recht­licher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Trans­for­mation, damit Deutschland bis 2045 klima­neutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Strom­sektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treib­haus­gasen auskommen. Hierfür bestehen ambitio­nierte Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien instal­liert. Die Photo­voltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der instal­lierten Leistung von Solar­an­lagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungs­zubau auf 22 GW gesteigert und für die Folge­jahre auf diesem hohen Niveau stabi­li­siert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachan­lagen und zur anderen Freiflä­chen­an­lagen. Die Regelungen des Solar­pakets I zielen daher insbe­sondere darauf ab, den Ausbau der Photo­voltaik zu erleichtern und zu beschleu­nigen. Beantra­­gungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachver­stän­di­gen­seite, aller­dings werden mit der jüngst angepassten Version des Geset­zes­ent­wurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbe­sondere den sog. Resili­en­z­bonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photo­­voltaik-Kompo­­nenten aus europäi­scher Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleu­ni­gungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allen­falls vorsichtig optimis­tisch bleiben. Jeder, der sich mit Geneh­mi­gungen bei Freiflä­chen­an­lagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebau­ungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewäl­ti­gendem) Ungemach aus Anfor­de­rungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebau­ungsplan beschlossen wurde, um die baupla­nungs­recht­liche Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Anlage herzu­stellen, sind auch hier Zielkon­flikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)

Von |26. April 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare